Kopie zweier Edikte des Germanicus während seiner Ägyptenreise 19 n.Chr.:
Im ersten verbietet er die gewaltsame Requirierung von Booten oder Lasttieren für seinen Tross; dies soll nur auf Anordnung seines Sekretärs Baebius und gegen Entschädigung geschehen. Zuwiderhandlungen sollen als Raub angesehen werden.
Im zweiten Erlass verwahrt sich Germanicus gegen Titulaturen, die nur dem Kaiser zustehen. Für den Fall, dass sich die Bevölkerung widersetzt, kündigt Germanicus an, seine öffentlichen Auftritte zu reduzieren.
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